Fördergegenstand und -bedingungen
Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.
Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.
Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.
Gefördert wird:
- Bau und Kauf eines neuen Effizienzgebäudes mit folgenden Effizienzgebäude-Standards:
Zu beachten ist, dass Neubauten ab dem 1. März 2023 über eine neue Richtlinie „Klimafreundlicher Neubau (KfN)" gefördert. Die Neubauförderung (40 mit NH-Klasse) wird in der BEG NWG bis zum 28. Februar 2023 übergangsweise fortgeführt.
- Sanierung zum Effizienzgebäude (oder Umwidmung von Wohn- in Nichtwohngebäude) mit folgenden Effizienzgebäude-Standards:
- 40, 40 EE oder 40 NH
- 55, 55 EE oder 55 NH
- 70, 70 EE oder 70 NH
- Denkmal, Denkmal EE oder Denkmal NH
- ab dem 22.09.22 wird ein zusätzlicher Bonus für "Worst Performance Building"* (WPB) gewährt für Effizienzgebäude 40, 55 oder 70 EE
- Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)
*Ein Nichtwohngebäude gilt als "Worst Performance Building", wenn der im gültigen Energieausweis (in Form eines Energiebedarfs- oder verbrauchsausweis) für dieses Gebäude ausgewiesene Energiebedarf größer oder gleich dem dort ausgewiesenen Endwert der Skala ist oder alternativ das Baujahr des Gebäudes 1957 oder früher ist und mindestens 75 % der Fläche der Außenwand energetisch unsaniert ist. Im Falle eines Energiebedarfsausweises ist der Endwert der Skala für den Primärenergiebedarf maßgeblich (Seite 2 des Energieausweises). Im Falle eines Energieverbrauchsausweises ist der Endwert der Skala für den Endenergieverbrauch Wärme maßgeblich (Seite 3 des Energieausweises).
Bedingungen und Definitionen:
- Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
- Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens über das Hausbankverfahren zu stellen.
- "EE“: Erneuerbare Energien decken einen Anteil von min. 55 % der Wärme- und Kälteversorgung des erforderlichen Gebäudeenergiebedarfs, wobei der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung verpflichtend ist.
- "NH“: Nachhaltigkeitszertifikat wird ausgestellt, dass die Übereinstimmung der Maßnahmen mit den Anforderungen des "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" bestätigt
- Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre
Antragsberechtigt sind:
- Kommunale Gebietskörperschaften
- Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
- Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände
Förderhöhe
Kredithöhe und Tilgungszuschuss:
- Bau und Kauf eines neuen Effizienzgebäudes:
- Kreditbetrag: 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. 10 Mio. Euro je Vorhaben
- Tilgungszuschuss:
- 5 % bei Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40 NH
- Sanierung zum Effizienzgebäude (oder Ersterwerb nach Sanierung) mit folgenden Effizienzgebäude-Standards:
- Kreditbetrag: 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. 10 Mio. Euro je Vorhaben
- Tilgungszuschuss:
| Tilgungszuschuss in % |
Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40
| 20 |
Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 55
| 15 |
Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 70
| 10 |
Effizienzgebäude/ Effizienzhaus Denkmal | 5 |
bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse
| zusätzlich 5
|
WPB-Bonus für EG 40, 55 oder 77 EE | zusätzlich 10 |
- Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)
| Kredithöhe | Tilgungszuschuss in % |
bei Neubau und Sanierung | Aufstockung um 10 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. 40.000 Euro | 50 |
Zinssätze und Laufzeiten:
- der tagesaktuelle Zinssatz für verschiedene Laufzeitvarianten ist auf der Website der KfW abrufbar
- die für Kommunaldarlehen üblichen formalen Vorraussetzungen müssen erfüllt sein
Kumulierbarkeit
Kombinationen mit anderen Förderprogrammen
- Kombination für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich
- Eine Kombination (gleichzeitige Inanspruchnahme für unterschiedliche förderfähige Kosten) von BEG und einer Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist zulässig aber eine Kumulierung (also gleichzeitige Inanspruchnahme für dieselben förderfähigen Kosten) durch BEG und KWKG ist nicht möglich
- Nicht möglich ist die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dem/der:
- EEG oder
- einer Bundesförderung für Wärmenetze
- dem KfW Programm Nr.: 433 (Zuschuss)
- einem Zuschuss aus dem Produkt BEG Kommunen Zuschuss (464) bzw. einem Zuschuss des BAFA für Einzelmaßnahmen (BEG EM) sowie den Vorgängerprogrammen:
- CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme
- Marktanreizprogramm (MAP)
- Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE)
Kumulierung
- Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %
- Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen
- Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig
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