Fördergegenstand und -bedingungen
Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.
Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.
Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.
Gefördert wird:
- Energetische Sanierung zum und Ersterwerb von Effizienzgebäuden mit folgenden Effizienzgebäude-Standards:
- 40, 40 EE oder 40 NH
- 55, 55 EE oder 55 NH
- 70, 70 EE oder 70 NH
- Denkmal, Denkmal EE oder Denkmal NH
- „Worst Performing Buildings“ (WPB) wird für folgende Effizienzgebäude-Stufen ein zusätzlicher Bonus gewährt:Effizienzgebäude 70 EE WPB; Effizienzgebäude 55 WPB, 55 EE WPB oder 55 NH WPB; Effizienzgebäude 40 WPB, 40 EE WPB oder 40 NH WPB
- Energetische Fachplanung und Baubegleitung
- Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)
*Ein „Worst Performing Building“ ist ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seiner Bauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 Prozent des deutschen Gebäudebestandes gehört. Nähere Informationen finden Sie im „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ unter www.kfw.de/264.
Bedingungen und Definitionen:
- Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
- Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der KfW direkt zu stellen.
- "EE“: erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erbringen einen Anteil von mindestens 65 Prozent des für die Wärme und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs
- "NH“: wird erreicht, wenn für ein Effizienzgebäude/ Effizienzhaus ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude" (QNG) bestätigt.
- Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre
Antragsberechtigt sind:
- Kommunale Gebietskörperschaften
- Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
- Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände
Förderhöhe
Kredithöhe und Tilgungszuschuss:
- Energetische Sanierung und Ersterwerb nach Sanierung von Nichtwohngebäude:
Kreditbetrag: 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. 10 Mio. Euro je Vorhaben
Tilgungszuschuss:
| Tilgungszuschuss in % |
Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40
| 20 |
Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 55
| 15 |
Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 70
| 10 |
Effizienzgebäude/ Effizienzhaus Denkmal | 5 |
bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse
| zusätzlich 5
|
WPB-Bonus für EG 40, 55 oder 77 EE | zusätzlich 10 |
- Energetische Fachplanung und Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung (NH):
Kreditbetrag:10 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, max. 40.000 Euro pro Vorhaben
Tilgungszuschuss: 50%
Zinssätze und Laufzeiten:
- der tagesaktuelle Zinssatz für verschiedene Laufzeitvarianten ist auf der Website der KfW abrufbar
- die für Kommunaldarlehen üblichen formalen Vorraussetzungen müssen erfüllt sein
Kumulierbarkeit
Kombinationen mit anderen Förderprogrammen
- Die Kombination einer BEG-Förderung für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
- Eine Kombination mit der BEG - Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen.
- Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO) oder dem Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.
Kumulierung
- Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %. Für kommunale Antragsteller ist abweichend eine Gesamtförderquote von 90% zulässig.
- Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen.
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