Fördergegenstand und -bedingungen
Gegenstand der Förderung ist der Erwerb von reinen Batterieelektrofahrzeugen, Brennstoffzellenfahrzeugen und Sonderfahrzeugen als Neu- oder Vorführfahrzeuge der Klassen:
- M1 (nur Fahrzeuge der Segmente "Minis" und "Kleinwagen")
- N1,
- N2,
- N3,
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen der Klasse 16
Als Neufahrzeuge gelten hierbei Fahrzeuge, die
- keine Standschäden haben oder hatten und
- eine maximale Laufleistung von 1 000 Kilometern aufweisen.
Als Vorführfahrzeuge gelten hierbei gewerblich genutzte Fahrzeuge, die
- einmalig auf einen Neuwagenhändler zugelassen waren und der Besichtigung und Probefahrt durch Endabnehmer dienten,
- eine maximale Laufleistung von 5 000 Kilometern aufweisen und
- maximal 12 Monate zugelassen sind.
Die Förderung für das Leasing beziehungsweise die Langzeitmiete von Fahrzeugen erfolgt als Zuschuss maximal bis zur Höhe der im Leasing- beziehungsweise Mietvertrag festgelegten Anzahlung.
Die Haltedauer, beziehungsweise die Dauer des Leasing- oder Mietvertrages, soll fünf Jahre betragen. Beträgt die Haltedauer oder die Dauer des Vertrages weniger als fünf Jahre, verringert sich die maximale Förderhöhe anteilig. Die Mindesthaltedauer, beziehungsweise die Mindestlaufzeit des Leasing- beziehungsweise Mietvertrages, beträgt ein Jahr
Antragsberechtigt sind:
- Natürliche Personen mit Eigentum in Garagen-und Stellplatzkomplexen, als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und als Vermietende oder Mietende von Wohnimmobilien, Wohnungseigentümergemeinschaften
- Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und als Einzelunternehmer
- Personengesellschaften
- Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
- Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.
Förderhöhe
| Fahrzeugklasse | Antragsberechtigte | Förderquote | max. Förderhöhe |
| N1 | Buchstabe e | 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben | 8.000 Euro je Fahrzeug |
| N2, N3, 16 | Buchstabe e | 50 Prozent der Investitionsmehrkosten | 200.000 Euro je Fahrzeug |
M1 ("Minis" und "Kleinwagen") | Buchstabe b bis d * | ----------------------------- | 5.000 Euro je Fahrzeug |
*
Buchstabe b bis d, die soziale, Beratungs-, Fürsorge- und ähnliche Dienstleistungen für ältere, kranke oder behinderte Menschen in deren Wohnung oder anderweitig erbringen
Buchstabe d, die die geförderten Fahrzeuge im stationsbasierten Carsharing einsetzen
Kumulierbarkeit
Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
- Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden.
- Die Summe aller staatlichen Subventionen, Zuwendungen und zweckbestimmten Einnahmen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
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