Fördergegenstand und -bedingungen
Gegenstand der Förderung ist die Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung.
a) Zeit- oder präsenzabhängig geregelte Außen- und Straßenbeleuchtung
Gefördert wird die energieeffiziente
Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung. An Straßen wird eine zeit-
oder präsenzabhängige Regelungstechnik installiert; auf einem Platz, an
einer Sportstätte oder ähnlichen Orten eine nutzungsgerechte
Beleuchtungsregelung, etwa mit zwei verschiedenen Beleuchtungsstufen für
Training und Wettkampf.
Bezuschusst werden Ausgaben für:
- den Leuchtenkopf – bestehend aus einem Träger für das Leuchtmittel
sowie dem Leuchtmittel selbst, Reflektor/Optik, Abdeckung und Gehäuse
- Steuer- und Regelungstechnik
- die Anschaffung, Installation, Errichtung und Inbetriebnahme der förderfähigen Anlagenkomponenten
- die Deinstallation und fachgerechte Entsorgung der zu ersetzenden Anlagenkomponenten
- sowie die Durchführung einer photometrischen Messung
b) Adaptiv geregelte Straßenbeleuchtung
Gefördert wird die energieeffiziente Sanierung von
adaptiv geregelter Straßenbeleuchtung, die auf unterschiedliche
Witterungsbedingungen und Verkehrsdichten angepasst werden kann.
Bezuschusst werden Ausgaben für:
- den Leuchtenkopf – bestehend aus einem Träger für das Leuchtmittel
sowie dem Leuchtmittel selbst, Reflektor/Optik, Abdeckung und Gehäuse
- Steuer- und Regelungstechnik
- die Anschaffung, Installation, Errichtung und Inbetriebnahme der förderfähigen Anlagenkomponenten
- die Deinstallation und fachgerechten Entsorgung der zu ersetzenden Anlagekomponenten
- sowie die Durchführung einer photometrischen Messung
Bewilligungsvoraussetzungen sind:
- Für die zu installierenden Anlagenkomponenten wird eine Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 % nachgewiesen.
- Es wird eine Auslegung auf Grundlage der DIN EN 13201-1 (für Straßenbeleuchtung)
bzw. DIN EN 12193 (für Sportstätten) durch einen qualifizierten Fachplaner durchgeführt.
Antragsberechtigt sind, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Richtlinie nichts anderes ergibt:
- Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) sowie Zusammenschlüsse zwischen diesen, an denen keine sonstigen Dritten beteiligt sind (auch für ihre rechtlich unselbständigen Betriebe und sonstigen Einrichtungen)
- rechtlich selbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind
- öffentliche, gemeinnützige oder im Status von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehende Träger von Einrichtungen der Erziehung, der vorschulischen, schulischen oder hochschulischen Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie Hilfe für Menschen, jeweils für diese Einrichtungen
- im Status der Gemeinnützigkeit stehende eingetragene Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen
- Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen
- Unternehmen, die das Projekt als Contractoren durchführen, soweit diese die in der Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen erfüllen
Förderhöhe
Außen- und Straßenbeleuchtung:
- Förderquote: 25%
- Förderquote für finanzschwache Kommunen und Antragsteller aus den Braunkohlerevieren: 40%
- Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate
Adaptive Regelung:
- Förderquote: 40 %
- Förderquote für finanzschwache Kommunen und Antragsteller aus den Braunkohlerevieren: 55%
- Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate
Antragsteller aus den Braunkohlerevieren gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz sind finanzschwachen Kommunen im Sinne dieser Richtlinie gleichgestellt
Kumulierbarkeit
Die Kumulierung mit Drittmitteln, Zuschussförderungen und Förderkrediten anderer Geber ist möglich, sofern beihilferechtliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen. Insbesondere darf im Falle einer Kumulierung mit anderen
Förderungen weder der maximale nach der AGVO für die betreffende Beihilfe geltende Betrag bzw. die für diese Beihilfe geltende Beihilfeintensität noch der De-minimis-Beihilfen-Höchstbetrag überschritten werden. Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist ausgeschlossen. Soweit zusätzlich Drittmittel eingebracht werden können, sind diese nachzuweisen. Eine Kumulierung der Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für die dieselben förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten ist nicht zulässig.
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