Sätze der Rückerstattung der Energiesteuer:
Wenn eine Enlastung bereits für Unternehem des produzierenden Gewerbes (UdpG) mit ggf. Spitzenausgleich vorliegt reduzieren sich die Sätze entsprechend.
Bei Verwendung der Energieerzeugnisse ab 1.Januar2018 sind alle Investitionsbeihilfen anzugeben, die der Beteiligte seit dem 1.April2012 für die Einrichtung einer KWK-Anlage -unabhängig von welcher Institution oder staatlichen Einrichtung- erhalten hat; hierzu zählen z.B. das Mini-KWK-Impulsprogramm bis 20kWel (Investitionszuschuss) des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Förderprogramm regenerative Energien ("progres.nrw") des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen oder zinsverbilligte Darlehen (Zinsvorteil) und Tilgungszuschüsse von Banken und Sparkassen. Die vollständige Steuerentlastung wird für denjenigen Teil gewährt, der die Investitionsbeihilfe übersteigt.
Weitere Informationen:
https://link.energy4climate.nrw/4fGUOh
Entlastung von Energiesteuern für KWK-Anlagen
Hauptzollamt
20.12.2021
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Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.