BHKW

Energiesteuergesetz

Fördergegenstand und -bedingungen

  • für KWK-Anlagen erfolgt nach §53a EnergieStG vollständige Entlastung, wenn:
    • die Anlage ortsfest ist
    • die Anlage hocheffizient im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2012/27/EU und deren Fortschreibung ist
    • der monatlicher/jährlicher Nutzungsgrad fürEntlastungszeitraummind. 70% ist
    • die vollständige Steuerentlastung erfolgt nur für die Zeit, in derKWK-Anlage entsprechend den Vorgaben des § 7 Einkommensteuergesetzes abgeschrieben wird. Ziel ist die Begrenzung der vollständigen Energiesteuerbefreiung. Soweit keine andere Abschreibungszeit vorliegt, gelten die Abschreibungszeiten gemäß AFA-Tabelle des Bundenfinanzministeriums, bei einem BHKW wären das 10 Jahre.
  • Die vollständige Steuerentlastung nach Absatz 6 erfolgt abzüglich der erhaltenen Investitionsbeihilfen. Solange die Investitionsbeihilfen den Steuerentlastungsbetrag nach § 53a erreichen oder übersteigen, wird die Steuerentlastung nicht gewährt. Die Förderung wird solange verrechnet bis sie aufgebraucht ist. Danach erfolgt wieder eine Energiesteuerrückerstattung.
  • KWK-Anlagen bis 2 MW, die entweder nicht das Kriterium der Hocheffizienz erfüllen oder deren Abschreibungszeitraum abgelaufen ist, aber deren Nutzungsgrad min. 70% erreicht, erhalten eine teilweise Steuerentlastung.


    Förderhöhe

    Sätze der Rückerstattung der Energiesteuer:

    Brennstoff volle Erstattung teilweise Erstattung
    Heizöl, leicht 6,135 Ct/Liter 4,035 Ct/Liter
    Erdgas 0,55 Ct/kWh 0,442 Ct/kWh (0,496 Ct/kWh für UdpG)
    Flüssiggas 6,06 Ct/kg 6,06 Ct/kg

    Wenn eine Enlastung bereits für Unternehem des produzierenden Gewerbes (UdpG) mit ggf. Spitzenausgleich vorliegt reduzieren sich die Sätze entsprechend.

    Kumu­lier­bar­keit

    Bei Verwendung der Energieerzeugnisse ab 1.Januar2018 sind alle Investitionsbeihilfen anzugeben, die der Beteiligte seit dem 1.April2012 für die Einrichtung einer KWK-Anlage -unabhängig von welcher Institution oder staatlichen Einrichtung- erhalten hat; hierzu zählen z.B. das Mini-KWK-Impulsprogramm bis 20kWel (Investitionszuschuss) des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Förderprogramm regenerative Energien ("progres.nrw") des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen oder zinsverbilligte Darlehen (Zinsvorteil) und Tilgungszuschüsse von Banken und Sparkassen.
    Die vollständige Steuerentlastung wird für denjenigen Teil gewährt, der die Investitionsbeihilfe übersteigt.

    Weitere Infor­ma­tionen

    Förderart
    • Steuererstattung
    Förderinhalt

    Entlastung von Energiesteuern für KWK-Anlagen

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    Hauptzollamt

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    20.12.2021

    NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

    Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.