BHKW

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG): KWK-Anlagen

Fördergegenstand und -bedingungen

    Gefördert wird nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) die hocheffiziente Erzeugung von Strom in neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen sowie in innovativen KWK-Systemen. Der Förderanspruch besteht für den in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom und wird als gesetzlich festgelegter KWK-Zuschlag je erzeugter Kilowattstunde durch den zuständigen Netzbetreiber ausgezahlt.

    Förderbedingungen gem. §§ 2, 3, 4 , 6 KWKG sind unter anderem:

    • Zuschlagsfähig sind KWK-Anlagen, die Strom in Kraft-Wärme-Kopplung auf Basis von gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen, einschließlich Biomasse, Abfall und Abwärme erzeugen.
    • Die KWK-Anlage muss gemäß EU-Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU (Anhang II) als hocheffiziente KWK eingestuft sein: Primärenergieeinsparung von mindestens 10 % (bei Kleinanlagen ≥ 0 %) gegenüber der getrennten Erzeugung, Kopplung von Strom- und Wärmeerzeugung in einem gemeinsamen Prozess sowie ein Effizienznachweis nach den standardisierten EU-Berechnungsmethoden.
    • Abhängig von der Anlagenleistung gelten zusätzliche Mindestanforderungen, insbesondere hinsichtlich Primärenergieeinsparung und elektrischem Wirkungsgrad.
    • Es müssen geeignete, eichrechtskonforme Messeinrichtungen vorhanden sein, die eine getrennte Messung von erzeugtem KWK-Strom, Nutzwärme und Brennstoffverbrauch ermöglichen.
    • Für den Anspruch auf den KWK-Zuschlag ist eine Zulassung der Anlage durch das BAFA erforderlich. Der Zulassungsantrag muss spätestens bis zum 31. Dezember des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres gestellt werden.
    • KWK-Anlagen, die erst nach dem 31.12.2026 in Betrieb genommen werden, sind förderfähig, sofern sie bis zum 31.12.2026 entweder über eine erforderliche Genehmigung nach dem BImSchG verfügen oder – wenn keine Genehmigungspflicht besteht – bis zu diesem Zeitpunkt verbindlich beauftragt wurden.

    Anspruchsberechtigt sind Betreibende von KWK-Anlagen im Sinne des KWKG, sofern sie eine förderfähige Anlage errichten, modernisieren oder erweitern und die gesetzlichen Anforderungen des KWKG erfüllen. Anspruchsberechtigt können dabei insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Unternehmen und Stadtwerke, Energieversorgungsunternehmen, Industrie- und Gewerbebetriebe, Wohnungsunternehmen, Genossenschaften sowie sonstige juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein.

    Förderhöhe

    Die Förderung erfolgt über einen KWK-Zuschlag je erzeugter und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeister Kilowattstunde KWK-Strom, ergänzt durch zusätzlich mögliche Bonuszahlungen. Die Zuschlagshöhe richtet sich nach Anlagentyp – neu, modernisiert, nachgerüstet –,der elektrischen Leistung sowie dem Inbetriebnahmezeitpunkt.

    1. Zuschläge KWK (§§ 7 ff. KWKG)

    KWK-Anlage
    Leistungsanteil
    Einspeisung
    ins Netz
    ct/kWh
    Eigenverbrauch
    ct/kWh
    Neue Anlage
    Eigenverbrauch
    ct/kWh
    Modernisierte A.
    Eigenverbrauch
    ct/kWh
    Nachgerüstete A.
    bis 50 kW8,04,04,05,41
    > 50 kW - 100 kW6,03,03,0--
    > 100 kW - 250 kW5,03,02,04,0
    > 250 kW - 2 MW4,4--1,52,4

    > 2 MW

    modernisiert
    nachgerüstet

    3,4

    3,4
    3,1
    --

    --
    --
    1,0

    --
    --
    1,8

    --
    --

    2. Bonus für innovative erneuerbare Wärme (§ 7a KWKG)
    • Zuschlag zwischen 0,4 bis 7,0 ct/kWh für KWK-Strom
    • Höhe abhängig vom Anteil erneuerbarer Wärme (z. B. Solarthermie, Geothermie, Umweltwärme) in der Referenzwärme.
    3. Bonus für elektrische Wärmeerzeuger (§ 7b KWKG)
    • Einmaliger Investitionsbonus von 70 Euro/kWth an installierter thermischer Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers
    • Für neue oder modernisierte KWK-Anlagen mit Dauerbetrieb-Aufnahme nach dem 31.12.2024, einer elektrischen Leistung von > 1 MW und einem Mindestanteil von 30 % der bereitgestellten Wärme aus einem fabrikneuen elektrischen Wärmeerzeuger.

    4. Bonus für innovative KWK-Systeme (iKWK-Systeme) (§§ 5, 8b KWKG)

    • Systembonus für Anlagen mit > 10 MW elektrischer Leistung, die KWK, erneuerbare Wärme und innovative Wärmetechnik zu einem steuerungsoptimierten Gesamtsystem verbinden.
    • Zuschlagshöhe wird durch Ausschreibungen der Bundesnetzagentur (Ausschreibungssegment iKWK) bestimmt.
    5. Kohleersatzbonus (§ 7c KWKG)
    • Einmaliger Bonus für den Ersatz stillgelegter kohlebefeuerter Anlagen; die Höhe richtet sich nach dem Baujahr der Altanlage und dem Inbetriebnahmejahr der neuen KWK-Anlage:
      – Baujahr Altanlage 1975–1984: 20 €/kW (2023) → 5 Euro/kW (2026)
      – Baujahr Altanlage 1985–1992: 225 €/kW (2023) → 135 Euro/kW (2029)
      – Baujahr Altanlage ab 1995: 390 €/kW (2023) → 240 Euro/kW (2029)
    • Voraussetzungen: Fristgerechte und endgültige Stilllegung der Kohleanlage, mindestens 10 % elektrischer KWK-Anteil der Neuanlage sowie Ausschluss einer Parallelförderung nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG).

    6. Zuschlagsdauer (§ 6) und jährliche Begrenzungen (§ 27 KWKG)
    Die Dauer der Zuschlagszahlung richtet sich nach den Vollbenutzungsstunden der KWK-Anlage und ist zusätzlich pro Kalenderjahr begrenzt.

    KWK-Anlagen

    Voraussetzungen
    (Kostenanteil / Zeitpunkt)*

    Zuschlagdauer
    Vollbenutzung
    Neuanlage--30.000 h
    Modernisierte Anlage

    ≥ 10 % Kosten, ≥ 2 Jahre n. Erstbetrieb
    nur Dampfsammelmaschinen > 50 MW
    ≥ 25 % Kosten, ≥ 5 Jahre n. Erstbetrieb
    ≥ 50 % Kosten, ≥ 10 Jahre

    6.000 h

    15.000 h
    30.000 h
    Nachgerüstete Anlage

    ≥ 10 % und < 25 % Kosten
    ≥ 25 % und < 50 % Kosten
    ≥ 50 % Kosten

    10.000 h
    15.000 h
    30.000 h

    *Die angegebenen Prozentsätze beziehen sich auf den Anteil der Investitionskosten im Verhältnis zu den Kosten einer Neuerrichtung einer vergleichbaren KWK-Anlage nach aktuellem Stand der Technik. Die Zeitangaben geben das Mindestalter der bestehenden Anlage seit ihrer Erstinbetriebnahme an.

    Jahresobergrenzen für den Zuschlagsanspruch:
    • ab 2025: 3.500 h
    • 2026: 3.300 h
    • 2027: 3.100 h
    • 2028: 2.900 h
    • 2029: 2.700 h
    • 2030: 2.500 h

    Weitere Infor­ma­tionen

    Weiterführende Informationen des BAFA zu Fördermöglichkeiten für KWK:

    https://link.energy4climate.nrw/IEdAfX

    Förderart
    • Vergütung
    Förderinhalt

    Strom aus KWK-Anlagen

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    Zulassung Anlage: BAFA
    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

    Zuschlagszahlung:
    Stromnetzbetreiber

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    25.11.2025

    NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

    Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.