BHKW

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG): KWK-Anlagen

Fördergegenstand und -bedingungen

    Weitere Regelungen

      • Netzbetreiber müssen hocheffiziente KWK-Anlagen vorrangig anschließen und den Strom vorrangig abnehmen (§ 3).
      • Strom aus KWK-Anlagen mit einer Leistung > 100 kW muss direkt vermarktet oder selbst verbraucht werden (§ 4).
      • Strom aus KWK-Anlagen mit einer Leistung < 100 kW, der nicht direkt vermarktet oder selbst verbraucht wird, muss vom Netzbetreiber mit dem üblichen Preis vergütet werden. Als üblicher Preis gilt der durchschnittliche Preis für Grundlast der Strombörse EEX in Leipzig des jeweils vorangegangenen Quartals
      • Weist der Betreiber der KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, so ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen. Der Dritte ist verpflichtet, den KWKStrom zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen (§ 4).Für neue KWK-Anlagen mit einer Leistung < 2 Kilowatt können vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in Höhe von 4 Cent/kWh für die Dauer von 60 000 Vollbenutzungsstunden (Vbh) erhalten (§ 9).
      • Für KWK-Anlagen mit einer Leistung > 10 MW (Nachrüstung) oder > 50 MW (Modernisierung) kann ein Vorbescheid zur Zuschlagsfähigkeit erteilt werden (§ 12).
      • Die Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen wird jährlich überprüft und ggf. angepasst. 2022, 2025 und 2029 ist jeweils eine Evaluierung vorgesehen (§ 34).
      • Für Zeiträume, in denen der Stundenwert an der StrombörseNull oder negativ ist, besteht kein Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen (§ 7).


      Förderhöhe

      Allgemeine Fördersätze für KWK-Anlagen > 50 kWel.


      Einspeisung
      ins Netz
      Objekt-
      versorgung1
      Eigenverbrauch in stromkosten-
      intensiven
      Unternehmen
      Eigen-
      verbrauch
      elektrische
      Leistung
      Zuschlag KWKG 2020 (§ 7)
      (in ct / kWh)
      bis 50 kW 8,00 4,00 5,41 4,00
      > 50 bis 100 kW 6,00 3,00 4,00 3,00
      > 100 bis 250 kW 5,00 2,00 4,00 -
      > 250 kW bis 2 MW 3 4,40 1,50

      2,40 (Ausschreibung für 0,5-50 MW)

      -
      > 2 MW 3 3,42 1,00 1,80 -

      Für KWK-Anlagen bis 50 kWel verdoppeln sich die Fördersätze auf 16 ct/kWh für den eingespeisten und auf 8 ct/kWh für den Eigenverbrauch

      Bonusförderungen

      § 7 a Bonus für innovative erneuerbare Wärme

      Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an Referenzwärme Bonus [ct/kWh]
      5% 0,4
      10% 0,8
      15% 1,2
      20% 1,8
      25% 2,3
      30% 3,0
      35% 3,8
      40% 4,7
      45% 5,7
      50%

      7,0


      § 7 b Bonus für elektrischer Wärmeerzeuger

      Gilt für Anlagen > 1 MW elektrischer Leistung, näheres im Link: KWK-Gesetz 2020 §7b

      § 7 c Kohleersatzbonus

      Erstmalige Inbetriebnahme Aufnahme Dauerbetrieb der neuen KWK-Anlage bis
      Ende 2022 Ende 2023 Ende 2024 Ende 2025 Ende 2026 Ende 2027 Ende 2028 Ende 2029
      nach 12.1974 20 €/kWel 20 €/kWel 15 €/kWel 10 €/kWel 5 €/kWel


      nach 12.1984 225€/kWel 225 €/kWel 210 €/kWel 195 €/kWel 180 €/kWel 165 €/kWel 150 €/kWel 135 €/kWel
      nach 12.1994 390€/kWel 390 €/kWel 365 €/kWel 340 €/kWel 315 €/kWel 290 €/kWel 265 €/kWel 240 €/kWel


      Dauer der Zuschläge für neue KWK-Anlagen (§ 8 Abs. 1)
      Neue KWK-Anlagen erhalten einen Zuschlag für 30.000 Vollbenutzungsstunden

      Dauer der Zuschläge für modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen
      (§ 8 Abs. 2 u. 3)
      KWK-Anlagen können im Fall der Modernisierung einen Zuschlag für 6.000 bis 30.000 Vollbenutzungsstunden bzw. im Fall der Nachrüstung einen Zuschlag für 10.000 bis 30.000 Vollbenutzungsstunden erhalten, wenn sie die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 KWKG erfüllen.

      Die nachgerüsteten Anlagen müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

      Ab dem Jahr 2021 werden die jährlichen Vollbenutzungsstunden begrenzt!
      Die Summe von 30.000 Vbh wird somit auf einen längeren Zeitraum gestreckt.

      Jahr Vollbenutzungsstunden
      2021 5.000
      2023 4.000
      2025 3.500

      Zuschläge für bestehende KWK-Anlagen größer 2 MWel (§ 13)
      Bestehende KWK-Anlagen mit einer Leistung über 2 MW haben einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn

      • die Anlagen nahezu ausschließlich der Lieferung von Strom an Dritte über ein Netz der allgemeinen Versorgung oder ein geschlossenes Verteilernetz und von Wärme an Dritte dienen
      • sie hocheffizient sind
      • gasförmige Brennstoffe nutzen
      • sie sonst nicht durch EEG und KWKG gefördert wird
      • eine Zulassung erteilt wurde

      Der Zuschlag beträgt nach dem 31. Dezember 2018 für bestehende KWK-Anlagen

      elektrische KWK-LeistungCent je kWh
      ab 1 MW
      1,5
      ab 50 MW
      1,3
      ab 100 MW
      0,5
      200 - 300 MW
      0,3

      Für bestehende KWK-Anlagen wird der Zuschlag für 16 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2017 verringert sich die Dauer der Zuschlagzahlung um die tatsächlich erreichte Anzahl der Vollbenutzungsstunden der KWK-Anlage, mindestens aber um 4 000 Vollbenutzungsstunden.


      Kumu­lier­bar­keit

      Eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen ist nur soweit zulässig, wie die kumulierte Förderung die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreitet (§ 7 Abs. 4).

      Weitere Infor­ma­tionen

      Informationen des BAFA zu Fördermöglichkeiten für KWK:

      https://link.energy4climate.nrw/IEdAfX

      Förderart
      • Vergütung
      Förderinhalt

      Strom aus KWK-Anlagen

      Antragsteller
      • Gemeinnützige Organisation
      • Kommune
      • Privatperson
      • Unternehmen
      Antragstelle

      Stromnetzbetreiber

      Fördergeber
      • Bund
      Stand

      14.12.2022

      NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

      Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.