Fördergegenstand und -bedingungen
Weitere Regelungen
- Netzbetreiber müssen hocheffiziente KWK-Anlagen vorrangig anschließen und den Strom vorrangig abnehmen (§ 3).
- Strom aus KWK-Anlagen mit einer Leistung > 100 kW muss direkt vermarktet oder selbst verbraucht werden (§ 4).
- Strom aus KWK-Anlagen mit einer Leistung < 100 kW, der nicht direkt vermarktet oder selbst verbraucht wird, muss vom Netzbetreiber mit dem üblichen Preis vergütet werden. Als üblicher Preis gilt der durchschnittliche Preis für Grundlast der Strombörse EEX in Leipzig des jeweils vorangegangenen Quartals
- Weist der Betreiber der KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, so ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen. Der Dritte ist verpflichtet, den KWKStrom zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen (§ 4).Für neue KWK-Anlagen mit einer Leistung < 2 Kilowatt können vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in Höhe von 4 Cent/kWh für die Dauer von 60 000 Vollbenutzungsstunden (Vbh) erhalten (§ 9).
- Für KWK-Anlagen mit einer Leistung > 10 MW (Nachrüstung) oder > 50 MW (Modernisierung) kann ein Vorbescheid zur Zuschlagsfähigkeit erteilt werden (§ 12).
- Die Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen wird jährlich überprüft und ggf. angepasst. 2022, 2025 und 2029 ist jeweils eine Evaluierung vorgesehen (§ 34).
- Für Zeiträume, in denen der Stundenwert an der StrombörseNull oder negativ ist, besteht kein Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen (§ 7).
Förderhöhe
Allgemeine Fördersätze für KWK-Anlagen > 50 kWel.
| Einspeisung ins Netz | Objekt- versorgung1 | Eigenverbrauch in stromkosten- intensiven Unternehmen | Eigen- verbrauch |
elektrische Leistung | Zuschlag KWKG 2020 (§ 7) (in ct / kWh) |
bis 50 kW | 8,00 | 4,00 | 5,41 | 4,00 |
> 50 bis 100 kW | 6,00 | 3,00 | 4,00 | 3,00 |
> 100 bis 250 kW | 5,00 | 2,00 | 4,00 | - |
> 250 kW bis 2 MW 3 | 4,40 | 1,50 | 2,40 (Ausschreibung für 0,5-50 MW) | - |
> 2 MW 3 | 3,42 | 1,00 | 1,80 | - |
Für KWK-Anlagen bis 50 kWel verdoppeln sich die Fördersätze auf 16 ct/kWh für den eingespeisten und auf 8 ct/kWh für den Eigenverbrauch
Bonusförderungen
§ 7 a Bonus für innovative erneuerbare Wärme
Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an Referenzwärme | Bonus [ct/kWh] |
5% | 0,4 |
10% | 0,8 |
15% | 1,2 |
20% | 1,8 |
25% | 2,3 |
30% | 3,0 |
35% | 3,8 |
40% | 4,7 |
45% | 5,7 |
50% | 7,0
|
§ 7 b Bonus für elektrischer Wärmeerzeuger
Gilt für Anlagen > 1 MW elektrischer Leistung, näheres im Link: KWK-Gesetz 2020 §7b
§ 7 c Kohleersatzbonus
Erstmalige Inbetriebnahme | Aufnahme Dauerbetrieb der neuen KWK-Anlage bis |
Ende 2022 | Ende 2023 | Ende 2024 | Ende 2025 | Ende 2026 | Ende 2027 | Ende 2028 | Ende 2029 |
nach 12.1974 | 20 €/kWel | 20 €/kWel | 15 €/kWel | 10 €/kWel | 5 €/kWel |
|
|
|
nach 12.1984 | 225€/kWel | 225 €/kWel | 210 €/kWel | 195 €/kWel | 180 €/kWel | 165 €/kWel | 150 €/kWel | 135 €/kWel |
nach 12.1994 | 390€/kWel | 390 €/kWel | 365 €/kWel | 340 €/kWel | 315 €/kWel | 290 €/kWel | 265 €/kWel | 240 €/kWel |
Dauer der Zuschläge für neue KWK-Anlagen (§ 8 Abs. 1)
Neue KWK-Anlagen erhalten einen Zuschlag für 30.000 Vollbenutzungsstunden
Dauer der Zuschläge für modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen
(§ 8 Abs. 2 u. 3)
KWK-Anlagen können im Fall der Modernisierung einen Zuschlag für 6.000 bis 30.000 Vollbenutzungsstunden bzw. im Fall der Nachrüstung einen Zuschlag für 10.000 bis 30.000 Vollbenutzungsstunden erhalten, wenn sie die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 KWKG erfüllen.
Die nachgerüsteten Anlagen müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
Ab dem Jahr 2021 werden die jährlichen Vollbenutzungsstunden begrenzt!
Die Summe von 30.000 Vbh wird somit auf einen längeren Zeitraum gestreckt.
Jahr | Vollbenutzungsstunden |
2021 | 5.000 |
2023 | 4.000 |
2025 | 3.500 |
Zuschläge für bestehende KWK-Anlagen größer 2 MWel (§ 13)
Bestehende KWK-Anlagen mit einer Leistung über 2 MW haben einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn
- die Anlagen nahezu ausschließlich der Lieferung von Strom an Dritte über ein Netz der allgemeinen Versorgung oder ein geschlossenes Verteilernetz und von Wärme an Dritte dienen
- sie hocheffizient sind
- gasförmige Brennstoffe nutzen
- sie sonst nicht durch EEG und KWKG gefördert wird
- eine Zulassung erteilt wurde
Der Zuschlag beträgt nach dem 31. Dezember 2018 für bestehende KWK-Anlagen
elektrische KWK-Leistung | Cent je kWh
|
ab 1 MW
| 1,5
|
ab 50 MW
| 1,3
|
ab 100 MW
| 0,5
|
200 - 300 MW
| 0,3
|
Für bestehende KWK-Anlagen wird der Zuschlag für 16 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2017 verringert sich die Dauer der Zuschlagzahlung um die tatsächlich erreichte Anzahl der Vollbenutzungsstunden der KWK-Anlage, mindestens aber um 4 000 Vollbenutzungsstunden.
Kumulierbarkeit
Eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen ist nur soweit zulässig, wie die kumulierte Förderung die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreitet (§ 7 Abs. 4).
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