Wärme- und Kältenetze (§§ 18–21 KWKG)Gefördert werden Wärmenetze bzw. Kältenetze, die – je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme – Wärme zu mindestens 75 bzw. 80 % aus KWK-Anlagen, erneuerbaren Energien oder industrieller bzw. unvermeidbarer Abwärme ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitstellen. Ab 2028 gelten strengere Anforderungen. Förderbedingungen sind unter anderem:
Wärme- und Kältespeicher (§§ 22–25 KWKG)Gefördert werden Speicher, die bis 31.12.2026 in Betrieb genommen oder verbindlich beauftragt sind und überwiegend Wärme aus KWK-Anlagen, innovativen KWK-Systemen sowie erneuerbaren/strombasierten Quellen nutzen. Förderbedingungen sind unter anderem:
AnspruchsberechtigteBetreibende von Wärme- oder Kältenetzen (§ 18 KWKG) sowie von Wärme- oder Kältespeichern (§ 22 KWKG), sofern sie ein nach KWKG förderfähiges Netz errichten oder erweitern bzw. einen förderfähigen Speicher neu errichten oder umbauen. Dazu zählen insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Unternehmen und Stadtwerke, Energieversorger, Industrie- und Wohnungsunternehmen, Genossenschaften sowie sonstige juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
Wärme- und Kältenetze
Wärme- und Kältespeicher
Weiterführende Informationen des BAFA zu Fördermöglichkeiten für KWK:Wärme- und KältenetzeWärme- und Kältespeicher
Gesetzestext KWKG:
https://link.energy4climate.nrw/28vc1i
Neu- und Ausbau von durch KWK-Anlagen gespeiste Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher
Zulassung Speicher&Netze:Bundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleZuschlagszahlung:Stromnetzbetreiber
25.11.2025
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Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.