Wärmespeicher

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG): Wärme- und Kältenetze, Wärme- und Kältespeicher

Fördergegenstand und -bedingungen


Wärme- und Kältenetze (§§ 18–21 KWKG)
Gefördert werden Wärmenetze bzw. Kältenetze, die – je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme – Wärme zu mindestens 75 bzw. 80 % aus KWK-Anlagen, erneuerbaren Energien oder industrieller bzw. unvermeidbarer Abwärme ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitstellen. Ab 2028 gelten strengere Anforderungen. Förderbedingungen sind unter anderem:

  • Zuschlagzahlung für wirtschaftlichen Betrieb erforderlich
  • Leitung über Grundstücksgrenze der einspeisenden KWK-Anlage hinaus
  • Planung für theoretisch unbestimmte Anzahl von Abnehmern
  • Mindestens ein externer Abnehmer

Wärme- und Kältespeicher (§§ 22–25 KWKG)
Gefördert werden Speicher, die bis 31.12.2026 in Betrieb genommen oder verbindlich beauftragt sind und überwiegend Wärme aus KWK-Anlagen, innovativen KWK-Systemen sowie erneuerbaren/strombasierten Quellen nutzen.
Förderbedingungen sind unter anderem:

  • Inbetriebnahme bis 31.12.2026 oder Genehmigungen bis dahin vorliegend
  • KWK-Anteil mindestens 10 %, inkl. erneuerbare/strombasierte Wärme
  • Mittlere Wärmeverluste < 15 W/m² (AGFW FW 313)
  • Nachweis wirtschaftlicher Betrieb (AGFW FW 704)
  • Fabrikneuer Speicher

Anspruchsberechtigte
Betreibende von Wärme- oder Kältenetzen (§ 18 KWKG) sowie von Wärme- oder Kältespeichern (§ 22 KWKG), sofern sie ein nach KWKG förderfähiges Netz errichten oder erweitern bzw. einen förderfähigen Speicher neu errichten oder umbauen. Dazu zählen insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Unternehmen und Stadtwerke, Energieversorger, Industrie- und Wohnungsunternehmen, Genossenschaften sowie sonstige juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

Förderhöhe


Wärme- und Kältenetze

  • Max. 40 % der ansatzfähigen Investitionskosten bei max. 50 Mio. Euro pro Projekt
  • Die Auszahlung erfolgt durch den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB).

Wärme- und Kältespeicher

  • 250 Euro pro m³ Wasseräquivalent des Speichervolumens
  • Ab 50 m³ Wasseräquivalent des Speichervolumens max. 30 % der ansatzfähigen Investitionskosten; max. 10 Mio. Euro pro Projekt.
  • Die Auszahlung erfolgt durch den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB).


Weitere Infor­ma­tionen

Weiterführende Informationen des BAFA zu Fördermöglichkeiten für KWK:
Wärme- und Kältenetze
Wärme- und Kältespeicher

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

Neu- und Ausbau von durch KWK-Anlagen gespeiste Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Zulassung Speicher&Netze:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Zuschlagszahlung:
Stromnetzbetreiber

Fördergeber
  • Bund
Stand

25.11.2025

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Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.