Wärmespeicher

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG): Wärme-, Kältenetze und -speicher

Fördergegenstand und -bedingungen

Wärme- und Kältenetze

Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für den Neu- oder Ausbau von Wärme- und Kältenetzen haben Betreiber, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • eine bestimmte Quote der KWK-Wärme wird erfüllt (siehe untenstehende Tabelle)
  • eine Zulassung für das Wärmenetz gemäß § 20 KWKG wurde erteilt

Dem zuschlagberechtigten Ausbau eines Wärmenetzes gleichgestellt sind:

  • Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge von mindestens 50 % im betreffenden Trassenabschnitt führen,
  • der Zusammenschluss bestehender Wärmenetze,
  • die Anbindung einer KWK-Anlage an ein bestehendes Wärmenetz,
  • der Umbau der bestehenden Wärmenetze für die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser, sofern dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge um mindestens 50 % im betreffenden Trassenabschnitt führt.

Die Regelungen für Wärmenetze sind entsprechend auch für Kältenetze anzuwenden.

Wärme- und Kältespeicher

Es werden nur noch Zuschläge für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern gezahlt. Betreiber von Wärmespeichern haben gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn

  • die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers bis zum 31. Dezember 2029 erfolgt,
  • die Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus KWK-Anlagen stammt oder aus innovativen KWK-Systemen, einschließlich deren Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme und strombasierter Wärme stammt, die an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind und die in dieses Netz einspeisen können,
  • die mittleren Wärmeverluste entsprechend einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellten Berechnung weniger als 15 Watt je Quadratmeter Behälteroberfläche betragen und
  • eine Zulassung gemäß § 24 erteilt wurde.
  • der Wärmespeicher eine Kapazität von mindestens 1 Kubikmeter Wasseräquivalent oder mindestens 0,3 Kubikmetern je Kilowatt der installierten elektrischen KWK-Leistung der KWK-Anlage ausweist.

Industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, sowie Wärme aus erneuerbaren Energien stehen Wärme aus KWK-Anlagen gleich, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 25 % der erzeugten Wärmemenge nicht unterschreitet.

Dem Neubau gleichgestellt ist die Umrüstung bestehender Behälter mit fabrikneuen Komponenten in einen Wärmespeicher.

Ab einer Investitionssumme von mehr als 5 Mio. Euro wird über die Frage der Zuschlagsberechtigung ein Vorbescheid erteilt.

Die Regelungen für Wärmespeicher sind entsprechend auch für Kältespeicher anzuwenden.

Förderhöhe

Wärme- und Kältenetze

Bedingung

Zuschlag bezogen auf Investitionskosten Frist für die Inbetriebnahme
50% Wärme aus KWK und/oder erneuerbare Wärme + Abwärme (mind. aber 10% KWK-Wärme) 30% 31.12.2022
75% Wärme aus KWK und/oder erneuerbare Wärme + Abwärme (mind. aber 10 % KWK-Wärme) 40% 31.12.2029

Der maximale Zuschlag liegt bei 20 Mio. Euro pro Projekt.

Wärme- und Kältespeicher

  • der Zuschlag beträgt 250 Euro je Kubikmeter Wasseräquivalent des Wärmespeichervolumens
  • bei Speichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern Wasseräquivalent beträgt der Zuschlag jedoch höchstens 30 % der ansatzfähigen Investitionskosten
  • der Zuschlag darf insgesamt 10 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten
  • mehrere unmittelbar miteinander verbundene Wärmespeicher an einem Standort stehen in Bezug auf die Begrenzung des Zuschlags je Projekt einem Wärmespeicher gleich, soweit sie innerhalb von einem Jahr in Betrieb genommen worden sind

Weitere Infor­ma­tionen

Weitere Informationen und Antragsformulare zur Zulassung:

https://link.energy4climate.nrw/lOqk2A

Allgemein anerkannte Berechnung der Wärmeverluste thermischer Speicher (AGFW FW 313):

https://link.energy4climate.nrw/WGbdc3

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

Neu- und Ausbau von durch KWK-Anlagen gespeiste Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Stromnetzbetreiber

Fördergeber
  • Bund
Stand

14.12.2022

NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.