Lüftung

progres.nrw - Klimaschutztechnik: Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung

Fördergegenstand und -bedingungen

  • Gefördert werden stationäre zentrale und dezentrale Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung in Gebäuden:
    • bei Neubauten muss der Jahresprimärenergiebedarf zum Zeitpunkt des Bauantrags mindestens der aktuellen Fassung des Gebäudeenergiegesetzes ohne Einbeziehung des geplanten Lüftungsgerätes entsprechen;
    • bei Bestandsgebäuden darf der Höchstwert der spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust nach der jeweils aktuellen Fassung des Gebäudeenergiegesetzes um höchstens 0,15 Watt pro Quadratmeter und Kelvin überschritten werden.
  • Mittels einer Luftdichtigkeitsmessung nach DIN EN ISO 9972:2018-12 ist nachzuweisen, dass die gemessene Luftwechselrate bei 50 Pascal Druckdifferenz (n50-Wert) bei Neubauten höchstens 1,5 pro Stunde und bei Bestandsgebäuden höchstens 2,0 pro Stunde beträgt.
  • Bei Gebäuden mit einem Innenvolumen größer 1 500 Kubikmeter muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass die Luftdurchlässigkeit bei 50 Pascal Druckdifferenz (qE50-Wert) bei Neubauten höchstens 2,5 Kubikmeter pro Stunde und Quadratmeter und bei Bestandsgebäuden höchstens 3,0 Kubikmeter pro Stunde und Quadratmeter beträgt.
  • Die Lüftungsanlagen müssen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen und nach der Nennlüftung der DIN 1946-6:2019-12 ausgelegt und einreguliert werden.
  • Die Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung gemäß der Richtlinie 2009/125/EG in der jeweils geltenden Fassung einhalten.
  • Die fachgerechte Montage und die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen sind durch eine Fachunternehmererklärung zusammen mit einer Herstellerbescheinigung für die Gerätekomponenten auf Grundlage der DIN V 4701-10/12, DIN V 18599-6 und DIN 1946-6 nachzuweisen.
  • Die Einhaltung der energetischen Anforderungen und der Luftdichtheit des Gebäudes sind durch eine fachkundige Person, die die Voraussetzungen gemäß § 88 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt, nachzuweisen.
  • Der Wirkungsgrad zentraler Lüftungsanlagen muss mindestens 80 Prozent betragen.
  • Der Wirkungsgrad dezentraler Lüftungsanlagen muss mindestens 65 Prozent betragen.
  • Gefördert werden nur Vorhaben, mit denen vor der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. Zuwendungen unterhalb von 350 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt (Bagatellgrenze).

Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

  • Privatpersonen
  • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
  • freiberuflich Tätige
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
  • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
  • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

Förderhöhe

Neubau Bestandsgebäude
zentrale Lüftungsanlage 1.000 Euro pro Gebäude oder Wohneinheit 2.000 Euro pro Gebäude oder Wohneinheit
dezentrale Lüftungsanlage

200 Euro pro Gerät und Raum (max. 1.000 Euro pro Wohneinheit)

Kumu­lier­bar­keit

Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
  • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
  • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
  • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
  • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

Weitere Infor­ma­tionen

Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

https://link.energy4climate.nrw/FTRPqF

Kontakt:

NRW direkt; Tel. 0211 837-1927

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Bezirksregierung Arnsberg

Fördergeber
  • Land NRW
Stand

14.12.2021

NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.