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Schritt 1: Voruntersuchungen/Beginn der Flächenanalyse

Kommunen können in ihren Flächennutzungsplänen Flächen für die Windenergienutzung (Windkonzentrationszonen) festlegen. Dazu beschließt der Gemeinderat zunächst, vom Planungsamt prüfen zu lassen, ob bereits bestehende Konzentrationszonen geändert oder neu ausgewiesen werden sollen. Stellt das Planungsamt einen solchen Bedarf fest, beginnen die Voruntersuchungen im Gemeindegebiet, um mögliche Flächen ausfindig zu machen. Das Gemeindegebiet (bzw. der Außenbereich) wird daher zunächst vom Planungsamt anhand von einheitlichen Kriterien untersucht.

Bürgerbeteiligung (freiwillig, Information)

Kommunen können schon zu diesem Zeitpunkt ein informelles Beteiligungsverfahren initiieren. Zum Beispiel kann auf einer Auftaktveranstaltung über die beginnende Planung informiert werden.

Behördenbeteiligung

Der Wind macht nicht an Gemeindegrenzen halt. Daher wird den Kommunen empfohlen, zu Beginn des Prozesses zu prüfen, inwiefern eine grenzübergreifende Planung mit benachbarten Kommunen sinnvoll und möglich ist. Gerade aufgrund der weiten Sichtbarkeit der Anlagen und der in Nordrhein-Westfalen vorherrschenden zersplitterten Siedlungsstrukturen (z. B. im Münsterland), bietet sich eine gemeinsame Planung zur Ausweisung von Konzentrationszonen an (ein interkommunaler Flächennutzungsplan). So können möglichst konfliktarme Flächen für die Windenergienutzung gefunden werden.

Schritt 2: Plankonzept

Die Kommune muss zunächst ein „schlüssiges Plankonzept“ erstellen. Dies beinhaltet harte und weiche Tabukriterien. Auf der Grundlage dieses Plankonzepts werden die Flächen analysiert und ausgewählt.

Oft beauftragt die Kommune schon in dieser Phase ein Planungsbüro. Diese Planungsingenieure betreuen dann fast den gesamten Prozess und erarbeiten Entwürfe im Auftrag der Kommune.

Bürgerbeteiligung (freiwillig, Konsultation)

Es ist zwar durch Rechtsprechung und Gesetzesentscheidungen festgelegt, welche harten Tabukriterien für potenzielle Flächen gelten. Wenn sich die Kommune dafür entscheidet, können jedoch die weichen Tabukriterien zusammen mit den Bürgern diskutiert werden. Dies kann aber nur innerhalb der strengen rechtlichen Rahmenbedingungen geschehen. Denn die weichen Tabukriterien müssen gut begründet und der Windenergie insgesamt genug Platz eingeräumt werden. Die Konsultation zu den weichen Tabukriterien ist freiwillig.

Schritt 3: Flächenauswahl

Von den im Gemeindegebiet zu Verfügung stehenden Flächen werden (vom beauftragten Planungsbüro) anhand der erarbeiteten Kriterien des Plankonzepts zunächst all die Flächen, die unter die harten Tabukriterien, dann alle, die unter die weichen Tabukriterien fallen, ausgeschlossen. Die übrigen Flächen werden jeweils genauer betrachtet. Auf welcher Fläche gibt es mehr Wind (bessere Windhöffigkeit)? Ist die Fläche besser zugängig? Diese Belange werden abgewogen und Flächen ausgewählt. Dabei muss die Kommune nicht nur gut begründen, warum sie diese Flächen wählt, sondern auch warum sie andere Flächen ausschließen möchte.

Es muss der Windenergie „substanziell Raum“ gegeben werden. Das bedeutet, dass die Kommune einen Ausbau der Windenergie nicht aktiv verhindern darf („Verhinderungsplanung“). Daher wird nach der Flächenauswahl geprüft, ob diese ausreichend sind. Ansonsten muss das Plankonzept noch einmal überarbeitet werden. Die ausgewählten Flächen sind nun die potenziellen Konzentrationszonen.

Bürgerbeteiligung (freiwillig, Konsultation)

Bei der Betrachtung der einzelnen Flächen kann eine Kommune die Bürger einbeziehen, indem sie nach Anmerkungen zu den Flächen fragt. Dazu ist sie jedoch nicht verpflichtet.

Behördenbeteiligung

Im Rahmen der Flächenanalyse werden auch schon mögliche Konflikte mit dem Artenschutz, vor allem dem Schutz von Vögeln und Fledermäusen, und anderen Belangen ermittelt. Dazu werden erste Anfragen z. B. an die Untere Naturschutzbehörde oder die Untere Wasserschutzbehörde gestellt. Genauere Prüfungen finden bei der Erarbeitung der Entwürfe des Flächennutzungsplans statt.

Schritt 4: Aufstellungsbeschluss

Der Rat beschließt in einem Aufstellungsbeschluss, den Flächennutzungsplan zu ändern, um Konzentrationszonen für Windenergie auszuweisen. Mit dem Aufstellungsbeschluss des Rates beginnt offiziell das Flächennutzungsplanverfahren.

Bürgerbeteiligung (vorgeschrieben, Information)

Der Aufstellungsbeschluss muss „ortsüblich bekannt gemacht“ werden, z. B. durch das Amtsblatt oder die Lokalpresse.

Schritt 5: Ausarbeitung eines Vorentwurfs

Auf Grundlage der Voruntersuchungen und des Plankonzepts erstellt die Kommune bzw. das Planungsbüro einen ersten Vorentwurf des Flächennutzungsplans. Dieser kann auch schon eine Begründung (Erläuterung) beinhalten. In dieser Begründung werden die Ziele sowie Festsetzungen der Planung ausführlich dargelegt.

Behördenbeteiligung

Schon auf Ebene des Flächennutzungsplans müssen Konflikte mit dem Artenschutz geprüft werden, soweit sie ermittelt werden können. Eine abschließende Prüfung findet im Genehmigungsverfahren statt (siehe Phase 2). Bei der Ausarbeitung des Vorentwurfs muss eine Artenschutzprüfung der Stufe 1 (Artenschutzvorprüfung) und gegebenenfalls auch der Stufe 2 unter Einbeziehung verschiedener Behörden und Fachleuten erfolgen.

Zu diesem frühen Zeitpunkt wird ebenfalls mit der Umweltprüfung begonnen, d. h. es wird ermittelt, welche möglichen umweltbezogenen Auswirkungen der Flächennutzungsplan haben würde. Der daraus entstehende Umweltbericht wird im Laufe des Planungsverfahrens durch die Berücksichtigung der Ergebnisse aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung fortgeschrieben.

Schritt 6: Frühzeitige Beteiligung

In der ersten von zwei formellen Beteiligungsstufen sollen die Öffentlichkeit sowie Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) die Möglichkeit bekommen, sich zu dem Vorentwurf zu äußern.

Bürgerbeteiligung (vorgeschrieben, Konsultation)

In dieser Phase ist es das erste Mal gesetzlich vorgeschrieben, dass Bürgern die Möglichkeit gegeben wird, sich in die Planung einzubringen und ihre Sicht auf die Planung kundzutun. Sie sollen über die Ziele und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung sowie über etwaige Alternativen informiert werden und dürfen sich dann zu dem Entwurf äußern. In was für einem Rahmen dies geschieht, darüber darf die Kommune entscheiden. Oft wird im Amtsblatt angekündigt, dass der Vorentwurf bei der Verwaltung ausgelegt wird und Stellungnahmen eingereicht werden können. Aber auch das Vorstellen des Vorentwurfs auf einer Informationsveranstaltung bietet sich an.

Behördenbeteiligung

Im Rahmen dieser frühzeitigen Beteiligungsphase werden Behörden (z. B. Untere Landschaftsbehörde, Straßenaufsichtsbehörde) und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird (z.B. Energieversorger, Wasserwerke), ebenfalls über Ziele, Auswirkungen und mögliche Alternativen unterrichtet. Zudem haben sie Gelegenheit, sich zum Vorentwurf zu äußern. Wer im konkreten Einzelfall zu beteiligen ist, hängt von den zu erwartenden Auswirkungen des Flächennutzungsplans ab.

Wenn die Planung unmittelbare Auswirkungen auf eine Nachbarkommune hat, muss sich die planende Kommune zudem mit ihr abstimmen. Die Nachbarkommune wird zu einer Stellungnahme aufgerufen und ihre Belange müssen in die Abwägung einfließen.

Außerdem muss eine landesplanerische Anfrage gestellt werden. Hier prüft die zuständige Bezirksregierung oder der Regionalverband Ruhr, ob die Planung der Kommune mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung übereinstimmt. Sprechen solche Ziele der Planung entgegen, muss die Kommune sie entsprechend anpassen.

Schritt 7: Ausarbeitung des Planentwurfs mit Begründung

Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit, Behörden und TÖB werden abgewogen und in den Vorentwurf eingearbeitet. Dieser wird somit zum Planentwurf, der detaillierter als der Vorentwurf ist und auch schon alle notwendigen Gutachten sowie den Umweltbericht enthält. Diesem Entwurf des Flächennutzungsplans bzw. Bauleitplans muss nun zwingend eine Begründung beigelegt werden, die Ziel und Zweck des Bauleitplans darlegt sowie auf die durch die Umweltprüfung ermittelten Belange des Umweltschutzes eingeht.

Schritt 8: Öffentliche Auslegung des Planentwurfs

Ist der Planentwurf mit Begründung ausgearbeitet, beschließt der Rat dessen Offenlegung samt der zugrunde liegenden Gutachten. Damit ist die zweite Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeläutet. Die Bürger, Behörden und TÖB haben jetzt die Gelegenheit, sich zu dem Planentwurf und dessen Begründung zu äußern.

Bürgerbeteiligung (vorgeschrieben, Konsultation)

Der Planentwurf wird für einen Monat öffentlich ausgelegt. Wo und wann dieser Entwurf einzusehen ist, muss mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben werden. Bürger haben während der Zeit der Offenlage die Möglichkeit, zu dem Entwurf Stellungnahmen einzureichen.

Behördenbeteiligung

Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben wie die Bürger einen Monat Zeit, Stellungnahmen abzugeben. Dabei sollen sie sich auf ihren Aufgabenbereich beschränken. Darüber hinaus müssen sie der planenden Behörde, also dem Planungsamt, zweckdienliche Informationen zur Verfügung stellen sowie relevante Informationen zu eigenen Planungen mitteilen.

Schritt 9: Abwägung der Stellungnahmen und Feststellungsbeschluss

Die Bauleitplanung nimmt nun eine abschließende Abwägung vor. Dabei werden alle eingegangenen Stellungnahmen, auch die der Behörden und TÖB, einbezogen. Die Verwaltung legt dem Rat einen Abwägungsvorschlag vor. Dieser fasst dann den Feststellungsbeschluss, wodurch der endgültige Flächennutzungsplan beschlossen wird. Hat sich der Planentwurf nach Abwägung der Stellungnahmen grundlegend geändert, muss vor dem Feststellungsbeschluss eine erneute öffentliche Auslegung samt Einholen von Stellungnahmen stattfinden. Dabei kann die Auslegungsfrist jedoch verkürzt und der Kreis der zu Beteiligenden, auf diejenigen beschränkt werden, die von der Änderung betroffen sind.

Bürgerbeteiligung (vorgeschrieben, Information)

Diejenigen, die Stellungnahmen zum Planentwurf abgegeben haben, werden über das Ergebnis der Abwägung informiert. Wenn mehr als 50 Stellungnahmen einen ähnlichen Inhalt hatten wird stattdessen eine generelle Einsichtsmöglichkeit angeboten.

Behördenbeteiligung

Das Ergebnis der Abwägung muss den beteiligten Behörden mitgeteilt werden.

Schritt 10: Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und Bekanntmachung

Der Flächennutzungsplan muss durch die höhere Verwaltungsbehörde (die Bezirksregierung bzw. die zuständige Kommunalaufsicht) genehmigt werden. Sie hat für ihre Entscheidung drei Monate Zeit.

Bürgerbeteiligung (vorgeschrieben, Information)

Die Genehmigung ist „ortsüblich bekannt zu machen“, z. B. im Amtsblatt oder in der Lokalzeitung.

Schritt 11: Inkrafttreten

Mit der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und deren Bekanntmachung tritt der neue Flächennutzungsplan in Kraft.

Bürgerbeteiligung (vorgeschrieben, Information)

Der beschlossene und genehmigte Flächennutzungsplan ist für Interessierte, üblicherweise im Rathaus, jederzeit einsehbar.

Was ist der Hintergrund von Windplanung.Navi?

Als tragende Säule der Energiewende soll die Windenergie in Nordrhein-Westfalen weiter ausgebaut werden – unter Berücksichtigung der Bevölkerung vor Ort und des Natur- und Artenschutzes. Sowohl die kommunalen Planungen als auch der Genehmigungsprozess sind kompliziert und unterliegen strengen Vorschriften. Das Windplanung.Navi soll die verschachtelten Verfahren und die Fachbegriffe erläutern sowie die Zeitpunkte aufzeigen, an denen sich die Bürger an den Verfahren beteiligen können.

Steuerung durch die Städte und Gemeinden

Im Bereich der Windenergie ist die planerische Steuerungsmöglichkeit durch die Städte und Gemeinden von großer praktischer Bedeutung. Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung kann den unterschiedlichen Belangen, wie dem Natur- und Artenschutz, dem Schutz vor Immissionen oder auch des Tourismus, frühzeitig Rechnung getragen werden. Windenergieanlagen sind im Außenbereich privilegierte Vorhaben, d.h. sie sind zulässig solange ihnen keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Zulässigkeit dieser Vorhaben kann durch die kommunale Bauleitplanung beschränkt werden. Dies muss jedoch gut begründet werden. In der Praxis werden dazu sogenannte Konzentrationszonen im Rahmen der Flächennutzungsplanung dargestellt. Diese sollen einen „Wildwuchs“ der Anlagen vermeiden und die Anlagen auf bestimmte Flächen „konzentrieren“. Der übrige Planungsraum steht dann für die Windenergienutzung in der Regel nicht mehr zur Verfügung (Ausschlusswirkung).

Der Genehmigungsprozess

Ob Konzentrationszonen ausgewiesen wurden oder nicht, ab einer Höhe von 50 Metern muss jede Windenergieanlage einen Genehmigungsprozess nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durchlaufen. Ob eine Genehmigung erteilt wird, hängt von den Auswirkungen der Anlagen auf die Schutzgüter, wie Mensch, Natur und Böden, aber eben auch davon ab, ob die Gemeinde Windkonzentrationszonen rechtskräftig ausgewiesen hat. Die Auswirkungen auf Mensch, Natur und Landschaft müssen durch ausführliche Gutachten dargelegt werden.

Bürgerbeteiligung

Die Bürger in Deutschland wünschen sich vermehrt, dass sie in Entscheidungen über große Bau- und Infrastrukturvorhaben einbezogen werden. An einigen Stellen im formellen Planungs- und Genehmigungsprozess von Windenergieanlagen ist die Beteiligung der Bevölkerung vorgeschrieben. Dies beschränkt sich jedoch meist auf die Möglichkeit der Stellungnahme zu Entwürfen und Plänen. Daher schaffen immer mehr Gemeinden und Unternehmen freiwillig zusätzliche Informations- und Beteiligungsangebote. Das Windplanung.Navi zeigt neben den formellen Beteiligungsmöglichkeiten an mehreren Stellen Anknüpfungspunkte für diese informelle Beteiligung auf.

Wie ist Windplanung.Navi aufgebaut?

Grundlegende Phasen

Der Prozess zur räumlichen Steuerung und Nutzung der Windenergie lässt sich im Wesentlichen in drei Phasen unterteilen. In der ersten Phase weist die Kommune Windkonzentrationszonen mit Hilfe eines Flächennutzungsplanverfahrens aus. Die zweite Phase beschreibt den Genehmigungsprozess für konkrete Windenergievorhaben. In der dritten Phase werden Bau, Betrieb und schließlich Rückbau der Windenergieanlagen behandelt.

Wesentliche Verfahrensschritte

Jeder einzelne Verfahrensschritt ist mit einem kurzen Text hinterlegt, der die wesentlichen Inhalte des Schrittes erläutert. Zum Wechseln zwischen den Schritten klicken Sie bitte auf die gewünschte Zahl.

Begriffserklärungen
Fachwörter sind mit Begriffserklärungen versehen. Diese sind im Text blau markiert. Um die Erläuterung aufzurufen, klicken Sie bitte auf das entsprechende Wort.

Bürgerbeteiligung

Hier werden Schritte beschrieben, bei denen die Öffentlichkeit in unterschiedlicher Form und Intensität in den Prozess eingebunden ist. Hierbei kann es sich um formelle, d.h. rechtlich vorgeschriebene Beteiligungsformen, oder um informelle Ansätze handeln, bei der es der Kommune bzw. dem Vorhabenträger freigestellt ist, Beteiligungsmöglichkeiten anzubieten.

Behördenbeteiligung

Bei diesen Schritten sind Behörden und Träger öffentlicher Belange aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz und Zuständigkeit in den Prozess eingebunden.

Schritt 1: Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

Bereits vor der Antragstellung sollte eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden. Laut Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW soll die Genehmigungsbehörde darauf hinwirken, dass der Vorhabenträger eine solche Beteiligung durchführt. Dazu kann die Behörde den Vorhabenträger allerdings nicht zwingen.

Bürgerbeteiligung (freiwillig, Konsultation)

Bei einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung geht es darum, die Bürger über die Ziele, Umsetzung und Auswirkungen des Vorhabens zu informieren. Außerdem soll ihnen die Möglichkeit gegeben werden, sich zu dem geplanten Projekt zu äußern. Wenn schon Informationen und Gutachten, eventuell auch aus einem vorausgegangenen Flächennutzungsplanverfahren (siehe Phase 1), vorliegen, bietet sich zum Beispiel eine Infomesse an, bei der sich die Bürger an Infoständen informieren können. Bei der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ist der richtige Zeitpunkt entscheidend: Es sollte zwar so früh wie möglich begonnen werden. Jedoch sollten zu diesem Zeitpunkt bereits Informationen vorliegen, die vermittelt werden können (z.B. ungefährer Standort der Anlage, Anlagentyp, erste Artenschutzgutachten).

Schritt 2: Beginn des Genehmigungsverfahrens

Möchte ein Unternehmen eine oder mehrere Windenergieanlagen über 50 Meter Gesamthöhe errichten, muss es einen Antrag auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung stellen. Zunächst stellt die Genehmigungsbehörde fest, ob das geplante Projekt ein förmliches oder ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchlaufen muss. Das förmliche Verfahren muss zum Beispiel bei der Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, angewendet werden. Allerdings kann der Betreiber sich auch freiwillig für das förmliche Verfahren entscheiden.

Windenergieanlagen können zum einen auf Grundlage eines gültigen Flächennutzungsplans, der Konzentrationszonen ausweist (siehe Phase 1), geplant werden. Wenn keine Konzentrationszonen, die Windenergieanlagen im sonstigen Gemeindegebiet ausschließen, ausgewiesen wurden, greift stattdessen die Privilegierung der Windenergie im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuches. Das bedeutet, dass im gesamten Außenbereich ein Anspruch auf eine Genehmigung besteht, solange öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.

Vereinfachtes Verfahren
Schritt 3a: Prüfung auf Vollständigkeit

Zunächst prüft die Genehmigungsbehörde, ob die Antragsunterlagen vollständig sind. Sie kann fehlende Unterlagen nachfordern. Die Frist, innerhalb von drei Monaten über die Genehmigung zu entscheiden, beginnt erst, nachdem die Vollständigkeit der Unterlagen offiziell bestätigt wurde. Sie kann um drei Monate verlängert werden.

Vereinfachtes Verfahren
Schritt 4a: Abschließende Prüfung der Antragsunterlagen

Die Genehmigungsbehörde prüft nun, ob der Antrag genehmigt werden kann. Dabei gelten die gleichen (rechtlichen) Voraussetzungen wie beim förmlichen Genehmigungsverfahren. Das heißt, der Antragsteller muss in umfangreichen Gutachten nachweisen, dass alle Vorgaben zu Artenschutz, Anwohnerschutz usw. eingehalten werden.

Bürgerbeteiligung (freiwillig, Information)

Der Vorhabenträger kann auch im vereinfachten Verfahren freiwillig eine Bürgerbeteiligung durchführen. Befindet er sich mit seinem Antrag bereits im Genehmigungsverfahren ist der Ergebnisspielraum für ein solches Verfahren jedoch begrenzt.

Behördenbeteiligung

Die Genehmigungsbehörde holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt ist. Dies sind zum Beispiel die Kommune, in der die Anlage gebaut werden soll, die Luftfahrtbehörden, die Untere Landschaftsbehörde, die Untere Wasserbehörde, die Denkmalschutzbehörde usw.

Förmliches Verfahren
Schritt 3b: Scoping, Prüfung auf Vollständigkeit und erste Prüfung

Wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, findet zunächst ein Scoping-Termin mit der Genehmigungsbehörde, dem Antragsteller und weiteren betroffenen Behörden statt, um Gegenstand, Umfang und Methoden der Prüfung zu klären. Daraus ergeben sich auch die zu erbringenden Unterlagen.

Nun prüft die Genehmigungsbehörde, ob die Antragsunterlagen vollständig sind. Sie kann fehlende Unterlagen nachfordern. Im förmlichen Verfahren hat die Behörde länger, nämlich sieben Monate, Zeit, über die Genehmigung zu entscheiden. Diese Frist beginnt auch in diesem Verfahren, nachdem die Vollständigkeit der Unterlagen offiziell bestätigt wurde. Ebenfalls ist eine dreimonatige Verlängerung möglich. Nach Feststellung der Vollständigkeit beginnt die Genehmigungsbehörde mit einer ersten Prüfung des Antrags.

Behördenbeteiligung

Wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, werden betroffene Behörden zum Scoping-Termin eingeladen.

Förmliches Verfahren
Schritt 4b: Bekanntmachung des Vorhabens

Die Genehmigungsbehörde beschreibt in einer Bekanntmachung das Vorhaben, kündigt die Offenlegung des Antrages mit Zeitpunkt und Ort an und beschreibt das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass nach Ermessen der Behörde ein Erörterungstermin stattfinden kann.

Bürgerbeteiligung (vorgeschrieben, Information)

Das Vorhaben und die Ankündigung zur Offenlegung müssen im Amtsblatt der Behörde sowie in örtlichen Tageszeitungen oder im Internet veröffentlicht werden.

Förmliches Verfahren
Schritt 5b: Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen

Die Antragsunterlagen werden nun für einen Monat öffentlich ausgelegt – bei der betroffenen Kommune sowie bei der Genehmigungsbehörde. Bis zu zwei Wochen nach Ende der Offenlage können Bürger nun schriftlich Einwände gegen das geplante Projekt erheben.

Bürgerbeteiligung (vorgeschrieben, Konsultation)

Die Bürger haben einen Monat und zwei Wochen Zeit, schriftliche Einwände gegen das beantragte Projekt zu erheben. Die Einwendungen können bei der Genehmigungsbehörde oder bei der Stelle eingereicht werden, bei der die Unterlagen öffentlich ausgelegt wurden.

Behördenbeteiligung

Die Genehmigungsbehörde holt ebenfalls Stellungnahmen aller betroffenen Behörden ein. Dies geschieht unabhängig von der Öffentlichkeitsbeteiligung, allerdings spätestens, wenn das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht wird. Die Behörden haben einen Monat Zeit, eine Stellungnahme abzugeben.

Förmliches Verfahren
Schritt 6b: Erörterungstermin

Die Genehmigungsbehörde kann entscheiden, ob sie einen Erörterungstermin durchführt. Zu diesem Termin werden alle Personen, die Einwendungen eingereicht haben, eingeladen. Sie haben dort die Möglichkeit, ihre Stellungnahmen näher zu erläutern. Der Termin dient der Genehmigungsbehörde zur Information. Sie trifft während der Erörterung keine Entscheidung. Der Erörterungstermin ist in der Regel öffentlich. Der Verlauf und die Ergebnisse sind zu protokollieren und dem Antragsteller sowie auf Anforderung auch den einwendenden Personen zukommen zu lassen.

Entscheidet sich die Genehmigungsbehörde gegen die Durchführung eines Erörterungstermins muss sie diese Entscheidung öffentlich bekannt machen.

Bürgerbeteiligung (freiwillig, Konsultation)

Bürger, die fristgerecht Einwände eingereicht haben, bekommen die Möglichkeit diese näher zu erläutern.

Behördenbeteiligung

Vertreter der im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden können am Erörterungstermin teilnehmen.

Förmliches Verfahren
Schritt 7b: Prüfung der Einwendungen und abschließende Prüfung der Antragsunterlagen

Die Einwendungen der Bürger und die Stellungnahmen der Behörden werden von der Genehmigungsbehörde gesichtet. Anschließend werden alle vorliegenden Unterlagen abschließend geprüft, um entscheiden zu können, ob der Antrag genehmigt werden kann oder nicht.

Schritt 8: Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit

Nach Prüfung der Unterlagen entscheidet die Genehmigungsbehörde über den Antrag. Eine Genehmigung kann auch unter Auflagen, z.B. mit vorgeschriebenen Abschaltzeiten zum Lärm- oder Vogelschutz, erteilt werden, wenn die Genehmigung andernfalls abgelehnt werden müsste.

Behördenbeteiligung

Die betroffene Kommune muss ihr Einverständnis zur Genehmigung geben, kann dies allerdings nur verweigern, wenn das Vorhaben gegen bauplanungsrechtliche Belange verstößt. Stimmt sie der Genehmigung aus anderen Gründen nicht zu, kann der Landrat das Einverständnis ersetzen.

Schritt 9: Genehmigungsbescheid

Die Genehmigung wird schriftlich verfasst und begründet, dabei muss auch auf die Einwendungen eingegangen werden. Bei der Anwendung eines förmlichen Verfahrens wird der Bescheid öffentlich bekannt gemacht.

Bürgerbeteiligung (vorgeschrieben, Information)

Nach einem förmlichen Verfahren muss der Bescheid an die Personen zugestellt werden, die Einwände vorgebracht haben. Da in diesem Fall eine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, kann dies auch hierdurch geschehen.

Was ist der Hintergrund von Windplanung.Navi?

Als tragende Säule der Energiewende soll die Windenergie in Nordrhein-Westfalen weiter ausgebaut werden – unter Berücksichtigung der Bevölkerung vor Ort und des Natur- und Artenschutzes. Sowohl die kommunalen Planungen als auch der Genehmigungsprozess sind kompliziert und unterliegen strengen Vorschriften. Das Windplanung.Navi soll die verschachtelten Verfahren und die Fachbegriffe erläutern sowie die Zeitpunkte aufzeigen, an denen sich die Bürger an den Verfahren beteiligen können.

Steuerung durch die Städte und Gemeinden

Im Bereich der Windenergie ist die planerische Steuerungsmöglichkeit durch die Städte und Gemeinden von großer praktischer Bedeutung. Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung kann den unterschiedlichen Belangen, wie dem Natur- und Artenschutz, dem Schutz vor Immissionen oder auch des Tourismus, frühzeitig Rechnung getragen werden. Windenergieanlagen sind im Außenbereich privilegierte Vorhaben, d.h. sie sind zulässig solange ihnen keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Zulässigkeit dieser Vorhaben kann durch die kommunale Bauleitplanung beschränkt werden. Dies muss jedoch gut begründet werden. In der Praxis werden dazu sogenannte Konzentrationszonen im Rahmen der Flächennutzungsplanung dargestellt. Diese sollen einen „Wildwuchs“ der Anlagen vermeiden und die Anlagen auf bestimmte Flächen „konzentrieren“. Der übrige Planungsraum steht dann für die Windenergienutzung in der Regel nicht mehr zur Verfügung (Ausschlusswirkung).

Der Genehmigungsprozess

Ob Konzentrationszonen ausgewiesen wurden oder nicht, ab einer Höhe von 50 Metern muss jede Windenergieanlage einen Genehmigungsprozess nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durchlaufen. Ob eine Genehmigung erteilt wird, hängt von den Auswirkungen der Anlagen auf die Schutzgüter, wie Mensch, Natur und Böden, aber eben auch davon ab, ob die Gemeinde Windkonzentrationszonen rechtskräftig ausgewiesen hat. Die Auswirkungen auf Mensch, Natur und Landschaft müssen durch ausführliche Gutachten dargelegt werden.

Bürgerbeteiligung

Die Bürger in Deutschland wünschen sich vermehrt, dass sie in Entscheidungen über große Bau- und Infrastrukturvorhaben einbezogen werden. An einigen Stellen im formellen Planungs- und Genehmigungsprozess von Windenergieanlagen ist die Beteiligung der Bevölkerung vorgeschrieben. Dies beschränkt sich jedoch meist auf die Möglichkeit der Stellungnahme zu Entwürfen und Plänen. Daher schaffen immer mehr Gemeinden und Unternehmen freiwillig zusätzliche Informations- und Beteiligungsangebote. Das Windplanung.Navi zeigt neben den formellen Beteiligungsmöglichkeiten an mehreren Stellen Anknüpfungspunkte für diese informelle Beteiligung auf.

Wie ist Windplanung.Navi aufgebaut?

Grundlegende Phasen

Der Prozess zur räumlichen Steuerung und Nutzung der Windenergie lässt sich im Wesentlichen in drei Phasen unterteilen. In der ersten Phase weist die Kommune Windkonzentrationszonen mit Hilfe eines Flächennutzungsplanverfahrens aus. Die zweite Phase beschreibt den Genehmigungsprozess für konkrete Windenergievorhaben. In der dritten Phase werden Bau, Betrieb und schließlich Rückbau der Windenergieanlagen behandelt.

Wesentliche Verfahrensschritte

Jeder einzelne Verfahrensschritt ist mit einem kurzen Text hinterlegt, der die wesentlichen Inhalte des Schrittes erläutert. Zum Wechseln zwischen den Schritten klicken Sie bitte auf die gewünschte Zahl.

Begriffserklärungen
Fachwörter sind mit Begriffserklärungen versehen. Diese sind im Text blau markiert. Um die Erläuterung aufzurufen, klicken Sie bitte auf das entsprechende Wort.

Bürgerbeteiligung

Hier werden Schritte beschrieben, bei denen die Öffentlichkeit in unterschiedlicher Form und Intensität in den Prozess eingebunden ist. Hierbei kann es sich um formelle, d.h. rechtlich vorgeschriebene Beteiligungsformen, oder um informelle Ansätze handeln, bei der es der Kommune bzw. dem Vorhabenträger freigestellt ist, Beteiligungsmöglichkeiten anzubieten.

Behördenbeteiligung

Bei diesen Schritten sind Behörden und Träger öffentlicher Belange aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz und Zuständigkeit in den Prozess eingebunden.

Schritt 1: Zuwegungen und Kranstellplätze

Zunächst wird der Zugang zur Baustelle sichergestellt. Schon vorhandene Wege müssen unter Umständen für die Schwertransporte verbreitert werden. Am Standort selbst sind ebene, befestigte Kranstellflächen nötig. Für den Wegebau müssen gesonderte Genehmigungen eingeholt werden.

Bürgerbeteiligung (freiwillig, Information)

Besonders während der Errichtung der Windenergieanlagen können Projektierer und Gemeinden freiwillig Angebote für die Öffentlichkeit einrichten. So können sie zum Beispiel an der Baustelle über den Fortschritt informieren oder bei absehbaren Konflikten einen Baustellenbeirat gründen, der sich mit Beschwerden auseinandersetzt.

Schritt 2: Fundamentbau

Das Fundament besteht meist aus Beton und wird, je nach Bodenbeschaffenheit, mehrere Meter tief in den Boden gebaut, um die Stabilität der Anlage zu gewährleisten.

Bürgerbeteiligung (freiwillig, Information)

Besonders während der Errichtung der Windenergieanlagen können Projektierer und Gemeinden freiwillig Angebote für die Öffentlichkeit einrichten. So können sie zum Beispiel an der Baustelle über den Fortschritt informieren oder bei absehbaren Konflikten einen Baustellenbeirat gründen, der sich mit Beschwerden auseinandersetzt.

Schritt 3: Errichtung der Anlage

Die Anlage wird in Einzelteilen zum vorgesehenen Standort transportiert. Dort wird sie von einem Kran stufenweise aufgebaut.

Bürgerbeteiligung (freiwillig, Information)

Besonders während der Errichtung der Windenergieanlagen können Projektierer und Gemeinden freiwillig Angebote für die Öffentlichkeit einrichten. So können sie zum Beispiel an der Baustelle über den Fortschritt informieren oder bei absehbaren Konflikten einen Baustellenbeirat gründen, der sich mit Beschwerden auseinandersetzt.

Schritt 4: Netzanschluss

Die technische Infrastruktur muss ebenfalls aufgebaut werden. Die Windenergieanlagen werden mit dem Transformator oder dem Umspannwerk verkabelt und an das örtliche Stromnetz angeschlossen. Dies findet parallel zu Errichtung der Anlage statt.

Bürgerbeteiligung (freiwillig, Information)

Besonders während der Errichtung der Windenergieanlagen können Projektierer und Gemeinden freiwillig Angebote für die Öffentlichkeit einrichten. So können sie zum Beispiel an der Baustelle über den Fortschritt informieren oder bei absehbaren Konflikten einen Baustellenbeirat gründen, der sich mit Beschwerden auseinandersetzt.

Schritt 1: Überwachung (Monitoring)

Nach Inbetriebnahme muss die Anlage ständig überwacht werden. Hierzu wird der Betrieb der Anlage mit Hilfe von computergestützten Systemen fernüberwacht und gesteuert. Neben den aktuellen Betriebsdaten werden so auch Fehlermeldungen und Störungen registriert und automatisiert an die Überwachungszentrale übermittelt.

Bürgerbeteiligung (freiwillig, Information)

Auch im laufenden Betrieb kann der Betreiber weiter informieren. Wenn der begründetet Verdacht besteht, dass die Auflagen der Genehmigung nicht eingehalten werden, kann dies der Unteren Immissionsschutzbehörde mitgeteilt werden. Diese ist dafür zuständig, die Einhaltung der Genehmigung zu überwachen.

Schritt 2: Wartung

Windenergieanlagen müssen regelmäßig gewartet werden. Etwa alle zwei Jahre wird die Anlage einer „wiederkehrenden Prüfung“ unterzogen, die ihre Sicherheit untersucht. Bei festgestellten Mängeln gibt der Sachverständige einen Zeitrahmen für die fachgerechte Reparatur vor.

Bürgerbeteiligung (freiwillig, Information)

Auch im laufenden Betrieb kann der Betreiber weiter informieren. Wenn der begründetet Verdacht besteht, dass die Auflagen der Genehmigung nicht eingehalten werden, kann dies der Unteren Immissionsschutzbehörde mitgeteilt werden. Diese ist dafür zuständig, die Einhaltung der Genehmigung zu überwachen.

Schritt 3: Ersatzmaßnahmen

Da der Bau und der Betrieb einer Windenergieanlage einen Eingriff in die Natur und die Landschaft darstellen, muss der Betreiber Ersatzmaßnahmen leisten. Wenn Beeinträchtigungen der Natur nicht vermieden werden können, müssen sie durch naturerhaltende oder -verbessernde Maßnahmen ausgeglichen werden. Zum Beispiel können Streuobstwiesen oder Feuchtbiotope angelegt werden.

Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können dagegen nicht ausgeglichen werden. Deshalb ist hier ein Ersatzgeld zu zahlen. Die Höhe hängt von der lokalen Landschaftsbildbewertung ab. Dieses Ersatzgeld muss in Nordrhein-Westfalen an den Kreis oder die kreisfreie Stadt gezahlt werden. Es kommt dem Naturschutz und der Landschaftspflege zugute.

Bürgerbeteiligung (freiwillig, Konsultation)

Im Vorfeld der Genehmigung können Bürger Vorschläge für Ersatzmaßnahmen machen und eigene Flächen dafür anbieten. Viele Vorhabenträger nehmen solche Vorschläge und Angebote dankbar an. Oft kommen die Kompensationsmaßnahmen bei Informationsveranstaltungen zu Sprache. Allerdings ist der Betreiber nicht verpflichtet, die vorgeschlagenen Maßnahmen in seinen Genehmigungsantrag aufzunehmen. Wie das für Eingriffe in das Landschaftsbild gezahlte Ersatzgeld verwendet wird, entscheidet die jeweilige Naturschutzbehörde.

Schritt 1: Demontage

Spätestens am Ende ihrer Betriebszeit muss die Windenergieanlage wieder vollständig zurückgebaut werden. Dafür ist der Betreiber verantwortlich. Vor dem Bau der Anlage muss er eine Sicherheitsleistung erbringen, sodass die Kosten für den Rückbau auch im Falle einer Insolvenz des Betreiberunternehmens gedeckt sind.

Der Rückbau kann auch im Rahmen eines sogenannten Repowering stattfinden. Hierbei wird die alte Anlage durch eine neue, leistungsstärkere Anlage ersetzt – entweder am gleichen oder an einem neuen Standort. Die neue Anlage braucht eine eigene immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

Für den Abbau der Anlage werden zunächst die Rotorblätter mit einem Kran von der Nabe getrennt. Dann folgt die Demontage von Gondel und Nabe. Der Turm wird entweder Stück für Stück abgetragen oder gesprengt. Weiterhin wird der Transformator abgebaut und die Kabel ausgegraben.

Schritt 2: Fundamentrückbau

Das Fundament muss nach § 35 Abs. 5 BauGB vollständig aus dem Boden entfernt werden.

Schritt 3: Recycling und Entsorgung

Ist die Anlage noch funktionstüchtig, wird sie in einigen Fällen in andere Länder verkauft und dort wieder aufgebaut. Geschieht dies nicht, können zumindest viele der verwendeten Bauteile recycelt werden, nachdem sie in ihre einzelnen Bestandteile wie Stahl, Kupfer oder Beton zerlegt wurden. Die Rotorblätter werden, vor allem wenn sie aus Glasfasern bestehen, gehäckselt und als Brennmaterial z.B. Zement bei seiner Herstellung beigemischt.

Was ist der Hintergrund von Windplanung.Navi?

Als tragende Säule der Energiewende soll die Windenergie in Nordrhein-Westfalen weiter ausgebaut werden – unter Berücksichtigung der Bevölkerung vor Ort und des Natur- und Artenschutzes. Sowohl die kommunalen Planungen als auch der Genehmigungsprozess sind kompliziert und unterliegen strengen Vorschriften. Das Windplanung.Navi soll die verschachtelten Verfahren und die Fachbegriffe erläutern sowie die Zeitpunkte aufzeigen, an denen sich die Bürger an den Verfahren beteiligen können.

Steuerung durch die Städte und Gemeinden

Im Bereich der Windenergie ist die planerische Steuerungsmöglichkeit durch die Städte und Gemeinden von großer praktischer Bedeutung. Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung kann den unterschiedlichen Belangen, wie dem Natur- und Artenschutz, dem Schutz vor Immissionen oder auch des Tourismus, frühzeitig Rechnung getragen werden. Windenergieanlagen sind im Außenbereich privilegierte Vorhaben, d.h. sie sind zulässig solange ihnen keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Zulässigkeit dieser Vorhaben kann durch die kommunale Bauleitplanung beschränkt werden. Dies muss jedoch gut begründet werden. In der Praxis werden dazu sogenannte Konzentrationszonen im Rahmen der Flächennutzungsplanung dargestellt. Diese sollen einen „Wildwuchs“ der Anlagen vermeiden und die Anlagen auf bestimmte Flächen „konzentrieren“. Der übrige Planungsraum steht dann für die Windenergienutzung in der Regel nicht mehr zur Verfügung (Ausschlusswirkung).

Der Genehmigungsprozess

Ob Konzentrationszonen ausgewiesen wurden oder nicht, ab einer Höhe von 50 Metern muss jede Windenergieanlage einen Genehmigungsprozess nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durchlaufen. Ob eine Genehmigung erteilt wird, hängt von den Auswirkungen der Anlagen auf die Schutzgüter, wie Mensch, Natur und Böden, aber eben auch davon ab, ob die Gemeinde Windkonzentrationszonen rechtskräftig ausgewiesen hat. Die Auswirkungen auf Mensch, Natur und Landschaft müssen durch ausführliche Gutachten dargelegt werden.

Bürgerbeteiligung

Die Bürger in Deutschland wünschen sich vermehrt, dass sie in Entscheidungen über große Bau- und Infrastrukturvorhaben einbezogen werden. An einigen Stellen im formellen Planungs- und Genehmigungsprozess von Windenergieanlagen ist die Beteiligung der Bevölkerung vorgeschrieben. Dies beschränkt sich jedoch meist auf die Möglichkeit der Stellungnahme zu Entwürfen und Plänen. Daher schaffen immer mehr Gemeinden und Unternehmen freiwillig zusätzliche Informations- und Beteiligungsangebote. Das Windplanung.Navi zeigt neben den formellen Beteiligungsmöglichkeiten an mehreren Stellen Anknüpfungspunkte für diese informelle Beteiligung auf.

Wie ist Windplanung.Navi aufgebaut?

Grundlegende Phasen

Der Prozess zur räumlichen Steuerung und Nutzung der Windenergie lässt sich im Wesentlichen in drei Phasen unterteilen. In der ersten Phase weist die Kommune Windkonzentrationszonen mit Hilfe eines Flächennutzungsplanverfahrens aus. Die zweite Phase beschreibt den Genehmigungsprozess für konkrete Windenergievorhaben. In der dritten Phase werden Bau, Betrieb und schließlich Rückbau der Windenergieanlagen behandelt.

Wesentliche Verfahrensschritte

Jeder einzelne Verfahrensschritt ist mit einem kurzen Text hinterlegt, der die wesentlichen Inhalte des Schrittes erläutert. Zum Wechseln zwischen den Schritten klicken Sie bitte auf die gewünschte Zahl.

Begriffserklärungen
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Bürgerbeteiligung

Hier werden Schritte beschrieben, bei denen die Öffentlichkeit in unterschiedlicher Form und Intensität in den Prozess eingebunden ist. Hierbei kann es sich um formelle, d.h. rechtlich vorgeschriebene Beteiligungsformen, oder um informelle Ansätze handeln, bei der es der Kommune bzw. dem Vorhabenträger freigestellt ist, Beteiligungsmöglichkeiten anzubieten.

Behördenbeteiligung

Bei diesen Schritten sind Behörden und Träger öffentlicher Belange aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz und Zuständigkeit in den Prozess eingebunden.

Artenschutzprüfung (ASP)

Einige Tierarten, besonders Vögel und Fledermäuse, können durch den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen gefährdet werden. Durch die drehenden Rotoren der Anlagen können Arten ein erhöhtes Tötungsrisiko haben oder meiden die Umgebung der Anlage und werden dadurch in ihrem Verhalten gestört. Diese Arten nennt man „WEA-empfindliche“ Arten. Eine Artenschutzprüfung überprüft, ob solche WEA-empfindlichen Arten von den Auswirkungen der Planung betroffen sind.

Dazu wird zunächst eine Artenschutzvorprüfung (ASP Stufe 1) durchgeführt. Mit Hilfe verschiedener Datenbanken sowie der Unteren Naturschutzbehörde, der Biologischen Station, den einschlägigen Naturschutzverbänden oder den örtlichen Ornithologen wird ermittelt, ob im Planungsgebiet Vorkommen streng oder besonders geschützter Vogel- oder Fledermausarten bekannt sind. Hierzu werden auch bereits vorhandene Gutachten ausgewertet.

Kann eine Betroffenheit der WEA-empfindlichen Arten nicht ausgeschlossen werden, muss eine vertiefende Artenschutzprüfung (Stufe 2) durchgeführt werden. Dazu werden die Bestände der Arten vor Ort über eine Saison hinweg erfasst. Unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen wird geprüft, bei welchen der ermittelten Arten trotz dieser Maßnahmen gegen Artenschutzgesetze verstoßen werden könnte.

Liegen dagegen keine ernstzunehmenden Hinweise auf eine Betroffenheit sensibler Arten vor, muss keine Artenschutzprüfung der Stufe 2 durchgeführt werden.

Außenbereich

Der Außenbereich bildet den Gegensatz zum Innenbereich einer Kommune. Zum Innenbereich gehören von Bebauungsplänen abgedeckte Flächen sowie zusammenhängenden bebauten Flächen (unbeplanter Innenbereich). Zum Außenbereich gehören alle sonstigen Flächen.

Flächennutzungsplan (FNP)

Ein Flächennutzungsplan legt die Nutzung der Flächen im Gemeindegebiet fest und steuert damit die städtebauliche Entwicklung. Er ist ein zeichnerischer Plan des Gemeindesgebiets mit umfassenden textlichen Ausführungen und Erklärungen. Der FNP ist die erste Stufe des Bauleitplans und wird daher auch „vorbereitender Bauleitplan“ genannt. Die zweite Stufe, der Bebauungsplan, muss nicht zwingend aufgelegt werden und ist für die Windenergieplanung in Nordrhein-Westfalen eher selten von Bedeutung.

Genehmigungsbehörde

Für das Genehmigungsverfahren ist die Untere Immissionsschutzbehörde zuständig. In NRW ist sie beim Kreis oder der kreisfreien Stadt angesiedelt.

Genehmigungsverfahren, förmlich oder vereinfacht

Ob ein förmliches oder ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird, hängt u.a. von der Anzahl der Anlagen eines Windparks ab. Bei einer Anzahl von mehr als 20 Anlagen oder einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung muss das förmliche Verfahren durchgeführt werden. Ansonsten reicht das vereinfachte Verfahren, wenn sich der Betreiber nicht freiwillig für das förmliche entscheidet. Im Gegensatz zum vereinfachten Verfahren, findet beim förmlichen Verfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Beim vereinfachten Verfahren werden lediglich die Fachbehörden (z.B. zum Beispiel das Bauordnungsamt, die Untere Naturschutzbehörde und die Untere Wasserschutzbehörde) beteiligt. Es gelten jedoch die gleichen Voraussetzungen für eine Genehmigung.

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Industrie- und Gewerbeanlagen wie Windenergieanlagen (über 50 Meter) brauchen eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Das BImSchG soll Mensch und Natur vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen. Anhand der Antragsunterlagen für die Genehmigung muss dargelegt werden, dass Mensch und Natur keinen unzulässigen Auswirkungen ausgesetzt werden. Bei Windenergieanlagen geht es vor allem um die Themen Schall, Schattenwurf, Artenschutz und Landschaftsbild.

Plankonzept

Das Plankonzept beinhaltet die Darstellung und Begründung von harten und weichen Tabukriterien in einem ersten Konzept. Außerdem werden im Plankonzept die für die Windenergienutzung übrig gebliebenen sogenannten Potenzialflächen gegenüber einer konkurrierenden alternativen Nutzung abgewogen. Das Konzept kann in textlicher und graphischer Form vorliegen.

Tabukriterien

Um Flächen für Windkonzentrationszonen auszuwählen, werden im Plankonzept sogenannte Tabukriterien aufgeführt. Anhand ihrer werden nicht in Frage kommende Flächen ausgeschlossen. Nach den harten Tabukriterien werden Flächen, die für die Windenergieerzeugung generell ungeeignet sind (z. B. Naturschutzgebiete oder Gebiete, in denen wenig Wind weht), gestrichen. Bei den weichen Tabukriterien hat die Gemeinde etwas Spielraum. Hier können Flächen, die zwar theoretisch geeignet sind, ausgeschlossen werden, um zum Beispiel vorsorgliche Abstände, die aus städtebaulicher oder naturschutzbezogener Sicht sinnvoll sind, einzuhalten.

Träger öffentlicher Belange (TÖB)

Träger öffentlicher Belange sind für öffentliche Aufgaben zuständig. Zu den TÖB gehören Behörden, aber auch Unternehmen, z.B. Energieversorger, und andere Institutionen (z.B. Kirchen). Die Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabengebiet von den Planungen berührt wird, müssen von der Kommune in die Planungen einbezogen werden. Umwelt- und Naturschutzverbände sind offiziell keine Träger öffentlicher Belange, werden von den Planungsbehörden aber als solche behandelt.

Umweltprüfung

Mit der Umweltprüfung werden die umweltbezogenen Auswirkungen, die der Flächennutzungsplan hervorrufen kann, festgestellt. Zunächst werden dazu der Umfang und die Detailschärfe für die Ermittlung der Umweltbelange im Rahmen der Umweltprüfung festgelegt (Scoping). Hiermit wird in der Regel auch die Frage geklärt, welche fachlichen Gutachten erstellt werden müssen.

Der Umweltbericht ist das zentrale Dokument zur Zusammenstellung und Aufbereitung der umweltbezogenen Aspekte für die spätere Abwägung. Er stellt einen gesonderten Teil der Begründung des Flächennutzungsplans dar. Im Umweltbericht werden die Belange des Umweltschutzes sowie die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf die Umwelt (z. B. auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Landschaftsbild) beschrieben und bewertet. Er wird im Laufe des Planungsverfahrens durch die Berücksichtigung der Ergebnisse aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung fortgeschrieben. In der abschließenden Fassung gibt der Umweltbericht Aufschluss darüber, wie die Umweltbelange ermittelt und bewertet worden sind, bevor sie in den Abwägungsprozess Eingang finden.

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

In einer Umweltverträglichkeitsprüfung werden die Auswirkungen des Vorhabens auf diverse Schutzgüter (Mensch, Tiere, Pflanzen, Umwelt, kulturelles Erbe) unter Beteiligung der Öffentlichkeit geprüft. Sie wird von Gutachtern durchgeführt. Für welche Vorhaben eine UVP verpflichtend ist und was sie beinhaltet regelt das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Ob eine UVP durchgeführt werden muss, hängt vor allem davon ab, ob es in der Umgebung geschützte Tierarten gibt, wie viele Anlagen gebaut werden sollen, wie viele in der Nähe bereits errichtet wurden und welcher Abstand zu Wohngebieten besteht. Die Ergebnisse der Prüfung werden im UVP-Bericht beschrieben und öffentlich ausgelegt, sodass sie von den Bürgern kommentiert werden können.

Windkonzentrationszonen

Nach §35 Abs. 3 Satz 3 BauGB haben Kommunen die Möglichkeit den Ausbau der Windenergie vor Ort durch die Ausweisung von sogenannten Windkonzentrationszonen zu steuern. Die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb dieser explizit für die Windenergienutzung ausgewiesenen Zonen ist in der Regel unzulässig.